Corona-Entschädigung für KMU – jetzt schon vorsorgen

Ausgangssperren und Betriebsschließungen

Ausgangssperren, Betriebsschließungen, angedrohte Verstaatlichung – die massiven Eingriffe des Staates in das tägliche Leben werden tiefe Spuren in den Bilanzen hinterlassen. Manche Branchen, wie etwa Tourismus, Friseurbetriebe oder Gastronomie, stehen vor einer katastrophalen Insolvenzwelle, in anderen Bereichen wie dem Einzelhandel drohen trotz erwartbarer Nachholeffekte erhebliche Umsatzeinbußen. Die bisherigen Hilfen des Bundes bestehen lediglich in Kreditangeboten oder der Verlagerung der Probleme in die Zukunft, während z.B. der Freistaat Bayern immerhin eine kleine Soforthilfe zahlt. Für Unternehmer und Unternehmen wird sich nach dem Abflauen der Krise daher zwingend auch die Frage nach der Staatshaftung stellen.

Entschädigung wegen Corona – die Rechtslage

Grundsätzlich müssen staatliche Maßnahmen, wenn sie rechtmäßig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12, 14 GG) nachteilig eingreifen, eine Entschädigung vorsehen, wenn der Eingriff andernfalls einer Enteignung gleichkäme. Im Falle der CORVID-19-Krise ist das zunächst die Vorschrift des § 56 IfSG – gerade erst wieder geändert. Doch diese Vorschrift ist extrem eng gestaltet – sie setzt grundsätzlich eine Quarantäne-Maßnahme voraus, und die wirtschaftlich entscheidenden Ausgangssperren sind keine Quarantänemaßnahmen. Darüber hinaus ist mehr als fraglich, ob die Ausgangssperren überhaupt vom geltenden Recht gedeckt sind. Die Bayerische Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 z.B. war schon aus formalen Gründen rechtswidrig.

Bei rechtswidrigen staatlichen Eingriffen dagegen muss der Staat ebenfalls entschädigen – aber erst, wenn die Rechtswidrigkeit auch gerichtlich festgestellt ist. Je nach Problematik ist das schwierig oder einfach – in Bayern z.B. laufen ohnehin schon Popularklagen gegen die nunmehrige Ausgangssperren-Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof, während eine Verordnung der Bundesregierung sehr viel umständlicher angegriffen werden muss.

Wann lohnt sich ein Entschädigungs-Rechtsstreit?

Den Kampf um eine spätere Entschädigung sollte man nur aufnehmen, wenn der Schaden erheblich ist – aber leider wird das bei vielen Unternehmen und Unternehmern der Fall sein. Insbesondere Gastronomen, Einzelhändler und Dienstleistungsbetriebe, die entweder von Betriebsschließungen oder einfach nur mittelbar vom Wegbleiben der Kundschaft (Ausgangssperren) betroffen sind, werden so erhebliche Einbußen erleiden, dass sich der Kampf um eine wenigstens teilweise Entschädigung lohnt. Die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen aus den laufenden Programmen hindert das nicht, denn diese Hilfen sind ja trotz allem nur ein Tropfen auf den heißen Stein oder bloß eine Problemverlagerung in die Zukunft.

Das Corona-Tagebuch – Jetzt schon an morgen denken

Entschädigungs-Prozesse – und ganz besonders, wenn sie sich gegen den Staat richten – gehen häufig nur deswegen verloren, weil der Geschädigte die Ursächlichkeit der Maßnahme für den Verlust nicht darlegen kann, und weil er den Schaden nicht beziffern kann. Das wiederum liegt daran, dass die juristische Aufarbeitung immer erst Monate nach dem Schaden beginnt und vieles vergessen oder nicht mehr auffindbar ist. Deswegen gilt während der Krise: Dokumentieren und Archivieren. Führen Sie ein Corona-Tagebuch und notieren Sie alle Probleme, die wegen Ausgangssperren oder Betriebsschließungen eingetreten sind – weggebliebene Kunden, verlorene Aufträge, ausgefallene Mitarbeiter. Speichern Sie Emails und fertigen Sie Telefonnotizen und Gesprächsvermerke an, solange das Gedächtnis noch frisch ist. Notieren Sie auch jetzt schon Zahlen, wenn es dafür feste Anhaltspunkte gibt. Das Corona-Tagebuch wird Ihnen schlussendlich helfen, Ihren Entschädigungsanspruch vor Gericht durchzusetzen.