Leistungsverweigerung der Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung durch Corona

Betriebsunterbrechungsversicherung

Gerade zu Zeiten des Covid-19-Ausbruchs müssen viele Unternehmen und Selbstständige ihre Arbeit auf unbestimmte Zeit unterbrechen und verzeichnen somit keine weiteren Einnahmen. Die Betriebsunterbrechung geschieht hauptsächlich durch behördlich angeordnete Schließungen.

Im Augenblick haben nur sogenannte systemrelevante Betriebe noch geöffnet, während andere Unternehmen durch die Schließung starke Einbußen verzeichnen müssen. Betroffene Bereiche sind beispielsweise Gastronomie, Friseure, Einzelhandel und andere Dienstleister.

Aufgrund dieser Schließungen möchten nun viele Unternehmer auf ihre Betriebsunterbrechungsversicherung zurückgreifen. Allerdings ist dieses Vorhaben nicht immer erfolgreich und viele Versicherungen treten bei den angeordneten Regelungen nicht ein.

In welchen Fällen greift also eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Schließung eines Unternehmens aufgrund des Coronavirus?

Was können Sie tun, wenn Ihre Versicherung sich weigert, bei einem behördlichen Ausfall zu greifen?

Diese und andere Fragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung klären wir im folgenden Artikel.

Betriebsunterbrechungsversicherung: Was ist das?

Der Begriff Betriebsunterbrechungsversicherung beschreibt Versicherungsarten, die unter den Oberbegriff der Schadenversicherung fallen. Eine solche Versicherung bietet Schutz bei Einbußen, die durch eine Betriebsunterbrechung verursacht werden und die Leistung eines Betriebes beeinträchtigen.

Im Normalfall sind darunter Sachschäden, Katastrophen und andere externe Faktoren zusammengefasst. Diese werden in der Versicherungspolice formuliert. Die für die Betriebsunterbrechungsversicherung geltenden Kosten können dabei variieren. Versicherte Gefahren sind in der Regel Feuer, Leitungsbruch, Blitzeinschlag, Einbruchdiebstahl und ähnliches.

In der Regel greift eine Betriebsunterbrechungsversicherung nach einem entstandenen Sachschaden. Das kann je nach Versicherungsunternehmen und Art auch Krankheiten und Pandemien, wie die aktuelle Corona-Krise, einschließen.

Ob die Versicherung eines Unternehmens greift, hängt von der Art der abgeschlossenen Versicherung ab und davon, was im Vertrag formuliert ist. Die klassischen und meist genutzten Betriebsunterbrechungsversicherungen greifen in den seltensten Fällen. Jedoch gibt es einige Zusatzversicherungen und Formulierungen, die auch in der aktuellen Krise Anwendung finden können.

Was gilt nun für Sie? Genau diese Frage stellen sich viele Unternehmen infolge der angeordneten Schließungen wegen des Coronavirus. Denn gerade die sogenannten kleinen Betriebsunterbrechungsversicherungen sind normalerweise an die Inhaltsversicherung, z.B. eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Leitungswasserversicherung gekoppelt.

Bei den mittleren und großen Betriebsunterbrechungsversicherungen kann es da schon anders aussehen. Hier bestehen unter anderem individuelle Regelungen und detailliertere Abkommen. Ein Ausschluss für behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen ist jedoch gängig.

Generell haben Unternehmen, die eine All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben, eine höhere Chance auf Versicherungsleistungen. Ist die betriebliche Existenz umfassend geschützt, kann dies tendenziell eher die Folgen von Covid-19 umfassen.

Greift die Betriebsunterbrechungsversicherung bei Ausfällen durch Corona?

Versicherungsschutz kann für die durch Schließungsanordnungen in Folge von Covid-19 entstandenen Schäden bestehen. Eine Versicherung greift vor allem dann, wenn zusätzlich zur klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung auch eine Betriebsschließungsversucherung vorhanden ist. Diese fungiert als Zusatz und ist bei vielen Versicherungsanbietern erhältlich. Sie bietet, abhängig von der Formulierung der Bedingungen, auch in der aktuellen Situation Versicherungsschutz.

In Bezug auf Covid-19 sind viele Policen unklar und es geschieht nicht immer, dass die abgeschlossene Versicherung im Fall einer Pandemie und damit verbundenen Schäden greift.

Aus dem Vergleich von Betriebsunterbrechungsversicherungen geht hervor, dass diese unterschiedlich an das Problem herangehen. Sind Infektionskrankheiten Teil des Versicherungsschutzes, greift die Versicherung vor allem dann, wenn die Behörden den versicherten Betrieb auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließen.

Sollte entsprechender Versicherungsschutz existent sein, gilt Folgendes:

  • Tätigkeitsverbote gegen Betriebsangehörige (dies wird mit einer Betriebsschließung gleichgestellt)
  • Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG für Kranke, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige
  • Ermittlungsmaßnahmen gemäß25 IfSG

Meist werden die Absage von Veranstaltungen oder angeordneten Schließungen durch die Behörden jedoch als „höhere Gewalt“ bezeichnet. Wenn „höhere Gewalt“ in dem vorliegenden Vertrag versichert ist, dann liegt im Allgemeinen ein Versicherungsfall vor.

Ein weiterer Fall höherer Gewalt können auch Epidemien oder Pandemien selbst darstellen. Dies sehen laut der sogenannten Force-Majeure-Klausel (Höhere-Gewalt-Klausel) beispielsweise Lieferverträge und andere Abkommen vor.

Ist eine solche Klausel im Vertrag vereinbart, wird die von Covid-19 betroffene Partei regelmäßig von ihrer vertraglichen Leistungspflicht ganz oder teilweise entbunden, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich geworden ist.

Die individuellen Verträge mit der Versicherung und deren Bedingungen sollten daher im Detail geprüft werden. Berufen Sie sich dabei auch auf rechtliche Unterstützung.

Unter versicherungsrechtlichen Aspekten gilt es zu analysieren, ob der Einschluss sogenannter Rückwirkungsschäden den Versicherungsschutz auf Betriebsunterbrechungen wegen Ereignissen im Sinne der Risikobeschreibung bei Zuliefern oder Abnehmern umfasst.

Hängt ein Unternehmen von einer Schlüsselperson ab und kann aufgrund von Zulieferungen oder anderen äußeren Einflüssen nicht mehr agieren, ist dies von der Versicherung zu berücksichtigen. Das gilt auch in Bezug auf Covid-19.

Warum wollen Versicherungen nicht zahlen?

Im Augenblick ist in der Regel mit Verzögerungen bei der Leistungsbearbeitung zu rechnen. In manchen Szenarien ist dies nachvollziehbar, denn es ist mit zahlreichen Schadensfällen zu rechnen. Andererseits wird jedoch auch eine Verzögerungstaktik unterstellen. Zudem werden mögliche Zahlungen auch von Versicherungsseite genauestens geprüft.

Im Falle der Betriebsunterbrechungsversicherung wird es von beiden Seiten Streitigkeiten über die genaue Auslegung der Ausschlussklauseln geben. In der Regel berufen sich Versicherungen auf zwei Kernargumente und lehnen einen Eintritt ab: Zum einen ist Covid-19 nicht namentlich in den Versicherungsbedingungen oder im Infektionsschutzgesetz erwähnt. Zum anderen wird die Allgemeinheit der Schließungen angeführt.

Fällt eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung unter die Versicherungsbedingungen?

Dieses Argument nutzen viele Versicherungen, um nicht im Fall einer behördlich angeordneten Schließung greifen zu müssen. Es ist jedoch in der Regel falsch: Es sollte keinen Unterschied machen, ob ein einzelnes oder mehrere Unternehmen von der Anordnung betroffen sind. Auch wenn die Ausweitung dieser Krise sehr massiv ist, ist dieses Argument dennoch nicht griffig.

Da jedes Abkommen zwischen einem Versicherer und einem Unternehmen individuell ist, sollten Sie die Bedingungen einzeln prüfen lassen. Behördlich angeordnete Schließung sind da nichts anderes als flächendeckende Brände oder andere weit verbreitete Schäden. Bestehen Sie also immer auf die Prüfung der Ihrer Versicherungsbedingungen.

In der Verhandlung mit der Versicherung wird sicherlich die Frage auftauchen, ob sich die Anordnung der zuständigen Behörde auf ein Einzelunternehmen beziehen muss oder ob die gegenwärtigen Allgemeinverfügungen ausreichend sind. Es bestehen oft Ausschlüsse für „außergewöhnliche Ereignisse“, worauf sich auch die Versicherer berufen könnten.

Hier lässt sich jedoch mit dem oben genannten Beispiel der höheren Gewalt argumentieren. Mithilfe eines Anwalts werden Ihnen derartige Verhandlungen mit der Versicherung einfacher fallen.

Covid-19 wird nicht namentlich in den Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung erwähnt

Einige Versicherungsanbieter weigern sich, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn eine Schließung aufgrund einer Krankheit vorliegt, die in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt ist. In den wenigstens Fällen wird Covid-19 namentlich aufgeführt. Dieses Argument ist jedoch nur in den seltensten Situationen griffig.

Ist in den Bedingungen der Versicherung formuliert, dass diese auch Infektionskrankheiten umfasst, dann sollte sie auch im Fall von Covid-19-bedingten Schließungen greifen.

Umfassen die Bedingungen einer Versicherung auch Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten laut § 6 Abs. 1 IfSG, dann besteht ein handfestes Argument für den Versicherten, auch bei Schließungen wegen des zoonotischen Coronavirus Zahlungen zu erhalten. Als Gegenargument führen dann jedoch manche Versicherer auf, dass ihre Bedingungen nur Versicherungsschutz für die Infektionskrankheiten und Erreger garantieren, die in §§ 6 und 7 IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 erwähnt werden.

Da es sich bei COVID-19 aber um einen neuen Erreger handelt und dieser erst seit dem 30.01.2020 meldepflichtig ist, handelt es sich hier um einen Sonderfall. Daher sollte man damit rechnen, dass ein Versicherungsunternehmen sich auf den genauen Wortlaut der Vertragsbedingungen beruft und darauf eingeht, dass die von Behörden veranlassten Betriebsschließungen infolge des Corona-Ausbruchs nicht darunterfallen würden.

Gegen diese Interpretation spricht aber bereits die Zielsetzung des IfSG. Dieses wurde ins Leben gerufen, um den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten zu verbessern. Es hat zum Ziel, bekannte und neue Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten, die schneller und fokussierter sind.

§ 7 IfSG ist hier eindeutig: Die Liste der Krankheitserreger ist nicht abschließend. Sie kann ergänzt werden und erfasst so auch neue, nicht aufgeführte Erreger. Es liegt also auch hier ein passendes Gegenargument vor.

Fazit

Wenn Sie Ihren Versicherungsfall melden, ist es wichtig Ihre Bedingungen genauestens zu kennen und auch sonst genau Dokumentationen über den Fall vorlegen zu können. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Sie beim Anmelden Ihres Falls folgende Obliegenheiten beachten:

  • Sie informieren den Versicherer unverzüglich beim Eintritt des Versicherungsfalls.
  • Sie kollaborieren mit den zuständigen Behörden.
  • Sie informieren Ihren Versicherer über die Weisungen der Behörden.
  • Nun folgt die Abstimmung mit dem Versicherer zwecks des weiteren Vorgehens.
  • Der Versicherer wird Untersuchungen des Betriebes vornehmen wollen.

Bei diesem Vorgehen sollten Sie zwingend beachten, dass jedes Versicherungsunternehmen eigene Bedingungen nutzt. Sie sollten die Obliegenheiten zwingend einhalten, um eine Gefährdung Ihres Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Berücksichtigen Sie diese Faktoren also, wenn Sie einen Versicherungsfall anmelden wollen, und lassen Sie sich nicht entmutigen. Laut GVD soll jeder Einzelfall soll geprüft und bearbeitet werden.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und sich rechtlichen Beistand holen, der bei der Prüfung der Vertragsbedingungen unterstützt und den Fall gegenüber dem Versicherer verteidigen kann. Eine umfassende Prüfung Ihrer Versicherungsverträge ist in jedem Fall das A und O!

Auch wenn Ihr Fall vom Versicherer abgelehnt wird, ist es empfehlenswert, einen Anwalt aufzusuchen. Gerade bei dem hohen Aufkommen von aktuellen Versicherungsfällen werden im Moment viele Anfragen abgelehnt. Dies soll nicht bedeuten, dass Sie von Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung nicht Gebrauch machen sollten. Gerne unterstützen wir Sie dabei.