Gründen Sie Ihr Startup in drei Schritten:

Die Pauschalpreispakete für Ihre Gründung

Basispaket
990€
zzgl. Mwst.* Geeignet nur für Einzelgründer
Prüfung des Geschäftsmodells auf naheliegende rechtliche Themen und Probleme
Persönliches Beratungsgespräch mit spezialisiertem Rechtsanwalt (max. 90 Minuten
Checkliste zum Ablauf der Gründung
Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins
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PROFESSIONELL
2990€
zzgl. Mwst.* Geeignet für max. drei Gründer**
Prüfung des Geschäftsmodells** auf naheliegende rechtliche Themen und Probleme
Persönliches Beratungsgespräch zur Satzung (nur für Auftraggeber**) mit spezialisiertem Rechtsanwalt (max. 90 Minuten)
Persönliches Beratungsgespräch zum Geschäftsmodell, den Vertragsentwürfen und der sozialversicherungsrechtlichen Fragen (für alle Gründer*) mit spezialisiertem Rechtsanwalt (max. dreimal 90 Minuten)
Entwurf der Satzung mit einem Korrekturdurchlauf**
Checkliste zum Ablauf der Gründung
Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins
Entwurf eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages**
Entwurf der Dienst- oder Werkverträge mit den Gründern**
Entwurf der AGB / des Mustervertrages für die Umsetzung des Geschäftsmodells**
jetzt anfragen

*Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. ges. USt. Hinzu kommen noch amtliche Gebühren, insb. Notargebühren und Registergebühren. Rechtsmittel gegen zurückweisende Bescheide sind nicht im Preis enthalten. Rechnungsempfänger für alle den Betrieb der Gesellschaft betreffenden Themen (z.B. Prüfung des Geschäftsmodells, Geschäftsführerverträge, AGB usw.) ist die Gesellschaft. Der Auftraggeber der Unternehmensgründung haftet für diesen Teil der Kosten.

**Mandant für die Gründung der Gesellschaft und/oder die Erstellung des Gesellschaftsvertrages ist nur einer der Gesellschafter. Mandant für alle den Betrieb der Gesellschaft betreffenden Themen (z.B. Prüfung des Geschäftsmodells, Geschäftsführerverträge, AGB usw.) ist die Gesellschaft. Der Auftraggeber der Unternehmensgründung haftet für diesen Teil der Kosten.

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  • Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. ges. USt. Hinzu kommen noch amtliche Gebühren, insb. Notargebühren und Registergebühren. Rechtsmittel gegen zurückweisende Bescheide sind nicht im Preis enthalten. Rechnungsempfänger für alle den Betrieb der Gesellschaft betreffenden Themen (z.B. Prüfung des Geschäftsmodells, Geschäftsführerverträge, AGB usw.) ist die Gesellschaft. Der Auftraggeber der Unternehmensgründung haftet für diesen Teil der Kosten.
  • Zu allen Paketen empfehlen wir zusätzlich unser „Firma und Marke“-Paket – 900,- € zzgl. MWSt.* Persönliches Beratungsgespräch mit spezialisiertem Rechtsanwalt zur gewünschten Firma und Marke, Identitätsrecherche im zuständigen Handelsregister, Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Markenregister (D und EU, nur Wortmarken), Recherche-Bericht, Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Anmeldung einer D- oder EU-Marke, Korrespondenz mit dem Markenamt
  • Angaben zu Ihrer Firmengründung

    Diese Informationen werden von uns vorab geprüft und anschließend die weiteren Schritte geplant.
  • Beschreiben Sie bitte Ihr geplantes Geschäftsmodell für unsere Vorabprüfung. Welche Produkte oder Leistungen möchten Sie anbieten?
  • Ihre Angaben

    Bitte füllen Sie die Angaben zum Firmengründer vollständig aus. Die Telefonnummer und E-Mail Adresse benötigen wir ausschließlich für die Kommunikation bei Rückfragen.
  • Wir benötigen Ihre ausdrückliche Einwilligung für die E-Mail Kommunikation im Rahmen des Mandatsverhältnisses.

häufig gestellte fragen

Das Wirtschaftsleben in der ganzen EU ist heutzutage von einem dichten und keineswegs immer logischen oder gar sinnvollen Regulierungsnetzwerk überzogen.

Auch gute Ideen können deswegen an unvermuteter Stelle auf ein gesetzliches Verbot treffen, das die Durchführung unmöglich macht oder zumindest zu Änderungen zwingt. Die anwaltliche Beratung hilft, solche Fehler zu vermeiden.

Eine deutsche Marke ist völlig ausreichend, wenn Sie diese dauerhaft nur auf dem deutschen Markt nutzen wollen – sei es, dass Sie anderswo gar nicht verkaufen wollen, sei es, dass Sie für andere Staaten andere Marken verwenden wollen.

Sie planen demnächst die Expansion im Raum der EU? Dann lohnt sich für Sie ggf. die langfristige Investition in eine EU-Marke.

Ja – aber nur dann, wenn die GmbH oder UG nur einen einzigen Gesellschafter hat. Denn der muss seine Entschlüsse ja nur protokollieren, sich aber nicht mit anderen Gesellschaftern arrangieren. Sobald ein weiterer Gesellschafter hinzukommt, ist das „Musterprotokoll“ nicht brauchbar.

Klares nein. Der Rechtsanwalt ist kraft Gesetzes ausschließlich seinem Mandanten und dessen Interessen verpflichtet. Interessenkollisionen muss er vermeiden – und die sind bei mehreren Gesellschaftern automatisch gegeben. Aber natürlich kann (und soltle) der Mandant seinerseits die Interessen seiner zukünftigen Partner berücksichtigen.

Können schon, dürfen selten, und sollen nie. Zunächst sind AGB in sehr vielen Fällen urheberrechtlich geschützt – jedenfalls dann, wenn sie individuell von einem Anwalt oder der Rechtsabteilung formuliert wurden. Vor allem gibt es aber weder eine Gewähr, dass die AGB der Wettbewerber überhaupt rechtlich tragfähig sind, und genausowenig, dass sie auf das eigene Geschäftsmodell passen.

Die Verwendung eines Zeichens als Marke (also zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen) ist unabhängig von der Eintragung – die Markenanmeldung dient vielmehr dazu, Sie gegen Nachahmer abzusichern. Solange Sie nicht gegen ältere Rechte Dritter verstoßen, können Sie die Marke also schon vor der Anmeldung benutzen.

Neben der Aufteilung der Anteile lassen sich in einem Gesellschaftsvertrag individuelle Vereinbarungen etwa zu persönlichen Beiträgen (Geld oder Leistung), Stimmrechten, späteren Kapitalveränderungen durch Investorenbeitritt oder auch Ausscheidensvereinbarungen treffen. Das reduziert Friktionen, schafft Klarheit und vermeidet so spätere Konflikte.

Arbeiten mehrere Personen zusammen, um ein Ziel zu erreichen, entsteht in den meisten Fällen kraft Gesetzes eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz GbR oder GdbR genannt). Und die hat es in sich – gemeinsames Eigentum, gemeinsame Geschäftsführung – und gemeinsame Haftung. Entstehen in einer GbR Probleme, z.B. weil sich die Gründer zerstreiten, sind die Folgen oft außerordentlich teuer. Wenn schon keine GmbH gegründet wird, sollten daher wenigstens die wichtigsten Fragen (Anteile, Leistungen, Geschäftsführung, Ausscheiden) schriftlich geregelt werden.

Der Reiz einer GmbH und ihrer kleinen Schwester, der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, ist die Beschränkung der Unternehmerhaftung. Geht das Vorhaben schief und bestehen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden oder Dritten, ist nur das Unternehmen verloren – aber nicht das Privatvermögen der Gründer. Hinzu kommt, dass kein Gesellschafter für Fehler der anderen Gesellschafter haften muss. Vor allem für Mehrpersonengründungen ist diese Haftungsbegrenzung in den allermeisten Fällen vorzuziehen.

Genauso wie Marken können auch Firmen (also Unternehmensbezeichnungen) mit älteren Rechten kollidieren. Soweit es das eigene Handelregister betrifft, prüft das Registergericht diese Frage aber erst nach der Anmeldung. Ob eine Firma gegen fremde Kennzeichenrechte (Marken, Unternehmensbezeichnungen) verstößt, prüfen weder Notar noch Registergericht. Böse Überraschungen können sehr schnell sehr teuer werden. Ein vermeidbares Problem – mit unserem „Firma- und Marke“-Paket.

Formulare oder Muster sind sinnvoll – wenn man weiß, was man tut. Und genau das ist das Problem. Denn der Vertragstext (oder eben das Formular) steht immer erst am Ende eines Erkenntnisprozesses. Um zur richtigen Erkenntnis zu gelangen, ist die individuelle anwaltliche Prüfung und Beratung erforderlich. Das ist wie die ärztliche Diagnose – erst danach weiß man, welche Behandlung die Richtige ist.

referenzen

„Dr. Stahl hat uns bei der Entwicklung und rechtlichen Umsetzung unseres Geschäftsmodells als Finanzdienstleistungsinstitut sowie im Rahmen des Erlaubnisverfahrens der Finanzaufsicht, als auch beim Eintrag in das Rechtsdienstleistungsregister des Amtsgerichts Regensburg als Inkassodienstleister, maßgeblich beraten. “

Thomas Rein / LV-FLIP GmbH

„Gemeinsam mit KEYTERSBERG entwickelten wir eine Strategie zum Schutz unserer Marken- und Urheberrechte. Durch die fachkundige Beratung von Herrn Dr. Stahl sind wir nun in der Lage, uns schnell und erfolgreich gegen Plagiate bzw. Trittbrettfahrer zu wehren. Ein starkes Fundament für unsere Marke und unser Unternehmen.“

Hyward Shorish / Loomiloo UG (Haftungsbeschränkt)

„KEYTERSBERG hat unser Geschäftsmodell maßgeblich mitentwickelt. Mit dem von KEYTERSBERG entworfenen Datenschutz-System können wir unseren Kunden höchste Qualität bieten, ohne in Bürokratie zu ertrinken. Darüber hinaus hat Dr. Stahl zum Erfolg der bisherigen Finanzierungsrunden maßgeblich beigetragen.“

Jaron Schächter / Matchinguu GmbH

„Für uns als Finanzunternehmen ist die rechtliche Absicherung des Geschäftsmodells überlebenswichtig. KEYTERSBERG hat für uns die entscheidenden Weichen gestellt und uns eine regulatorisch und steuerlich optimale Aufstellung entworfen.“

Marco Merenda / Heldental & Co.

„Als Anbieter von Dienstleistungen im Digital-Bereich benötigen wir rechtssichere und verständliche Verträge. KEYTERSBERG hat für uns die Musterverträge und AGB entworfen und uns im Umgang mit Rechtsdokumenten so geschult, dass Missverständnisse beim Kunden gar nicht erst aufkommen können. Das erspart uns und unseren Kunden Zeit, Ärger und Geld.“

Fabian Dill / Die ProduktMacherGmbH

„Aufgrund unseres B2B-Geschäftsmodells hatten wir von Anfang an mit großen Vertragswerken zu tun, die unsere Kunden aus dem Kfz-Bereich uns vorlegten. KEYTERSBERG hat uns hier mit einer ausführlichen Schulung zu den wichtigsten Inhalten des Vertragsrechts und mit Vertragsformulierungen im Einzelfall stark unterstützt.“

Dr.-Ing. Rafael Fietzek / COMPREDICT GmbH